Nutzungs- und Lizenzbedingungen
– MDESIGN ist ein Produkt der TEDATA GmbH –
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für den Vertrieb von Standardsoftware der TEDATA GmbH, Königsallee 45, 44789 Bochum („TEDATA“) als Kauf- oder Mietlizenz, für vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt insbesondere auch für Produkte, die unter dem Markenzeichen „MDESIGN“ vertrieben werden. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TEDATA in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.mdesign/de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die TEDATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich lediglich mit Unternehmern. Bei etwaigen Verträgen mit Verbrauchern gelten mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 7 die gesetzlichen Regeln.
(3) Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB. Für Mietleistungen die §§ 535 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der TEDATA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der TEDATA zustande, außerdem dadurch, dass die TEDATA nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die TEDATA kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2) Der Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
(3) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Hardwarelieferung, Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Bereitstellung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die mitbestellten Dienstleistungen.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und ‑bedingungen der Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der TEDATA, sonst das Angebot der TEDATA. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder die TEDATA sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die TEDATA.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der TEDATA.
(5) Der Besteller erhält den Zugriff auf die Software sowie auf das Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; beim Fehlen einer anderen Vereinbarung werden Programm und Handbuch online bereitgestellt. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) Die Bereitstellung der Software kann auf unterschiedliche Arten erfolgen (verkörperte Softwareüberlassung, Download, Online- oder Cloud-Lösung). Maßgeblich hierfür sind die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde:
a) Verkörperte Software / Download-Software: Die Software wird nach Wahl von TEDATA per Datenträger oder zum Download dauerhaft oder zeitlich beschränkt bereitgestellt.
b) Online- oder Cloud-Lösung: Hierbei handelt es sich um eine entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Software über das Internet sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Providers. Hierzu gelten die besonderen Bestimmungen für Online- oder Cloud-Leistungen in Anlage 1, ergänzend die nachfolgenden Regelungen.
(7) Service- und Dienstleistungen sind nicht Bestandteil des Nutzungsverhältnisses, soweit sie nicht ausdrücklich inkludiert sind.
§ 4 Rechte des Bestellers an der Software
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die TEDATA dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und ‑durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der TEDATA zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die TEDATA entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Der Besteller erhält an der gelieferten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Einzelplatz- oder Netzwerkzugangsberechtigungen einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software zu nutzen. Eine Nutzung der Software über eine Serverlösung (z.B. CITRIX) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von TEDATA und einer entsprechenden Netzwerklizenz. Die Umgehung der Einzelplatznutzungsbefugnis ist unzulässig.
(3) Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die TEDATA räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software oder die Zugriffsberechtigung an einen Dritten weiterzugeben.
(5) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die TEDATA von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der TEDATA eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der TEDATA gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
(6) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TEDATA nicht erlaubt.
(7) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der TEDATA, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der TEDATA. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der TEDATA nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der TEDATA schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die TEDATA kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die TEDATA durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Leistungsort ist der Ort, an dem die jeweilige Leistung zu erbringen ist. Soweit nicht anders vereinbart ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der TEDATA der Leistungsort.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Bereitstellung der Software und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der TEDATA in Rechnung gestellt.
(3) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
(4) Der Besteller kann nur mit von der TEDATA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der TEDATA an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 8 Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Vertragsgegenstände der TEDATA unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrags bekommt.
(2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 9 Sachmängel
(1) Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln kann die TEDATA zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der TEDATA durch Beseitigung des Mangels, durch Bereitstellung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die TEDATA Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
(3) Der Besteller unterstützt die TEDATA bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die TEDATA umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die TEDATA kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die TEDATA kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der TEDATA nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
(4) Die Fehlerbehebung erfolgt im für die TEDATA zumutbaren zeitlichen Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit und der betrieblichen Ressourcen. Die einstweilige Beseitigung von Mängeln durch Umgehungslösungen ist zumutbar. Geringfügige oder bloß temporäre Einschränkungen oder Erschwernisse sind hinnehmbar. Nicht betriebsverhindernde Mängel können mit einem neuen Programmstand behoben werden.
(5) Aktualisierungen oder Erweiterungen sind nicht geschuldet. Die Lieferung eines neuen Programmstandes ersetzt, soweit er vom Besteller durch Aktualisierung angenommen wird, die gelieferte Version. Die Widerherstellung von Altversionen ist dann nicht mehr geschuldet. Soweit die Funktionalität über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgeht, stehen dem Besteller an diesen freiwillig bereitgestellten Funktionen keine Gewährleistungsrechte zu.
(6) Die TEDATA kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
(7) Wenn die TEDATA die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
§ 10 Rechtsmängel
(1) Die TEDATA gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die TEDATA dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Besteller unterrichtet die TEDATA unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die TEDATA unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
(3) § 9 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.
§ 11 Haftung
(1) Die TEDATA leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die TEDATA in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet die TEDATA in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
(2) Der TEDATA bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Bereitstellung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) Die TEDATA kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der TEDATA unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die TEDATA vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Vertragsgegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Vertragsgegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
(4) Das Nutzungsrecht ist vom Bestand dieses Vertrags abhängig. Im Übrigen ist es dauerhaft angelegt, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Das Nutzungsrecht bezieht sich jedoch nur auf die bereitgestellte Version. Eine Pflicht zur Aktualisierung oder zur Gewährleistung der Operabilität besteht nicht.
§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Besteller macht die Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Die TEDATA verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die TEDATA darf den Besteller nach erfolgreicher Erbringung der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 15 Schluss
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der TEDATA.
Anlage 1:
Besondere Bestimmungen für Online- oder Cloud-Lösungen
Online- oder Cloud-Lösungen beinhalten mietvertragliche Elemente, die den nachfolgenden besonderen Bestimmungen vorrangig folgen.
§ 1 Leistungen von TEDATA; Software und Speicherplatz
(1) TEDATA gewährt dem Besteller die Nutzung der jeweils abrufbaren Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet je nach gewähltem Paket
a) mittels Zugriff durch einen Browser oder
b) über eine Cloud-Lösung nach Wahl von TEDATA (z.B. Amazon AppStream).
(2) TEDATA gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
(3) TEDATA übermittelt dem Besteller nach Vertragsschluss in elektronischer Form für die entsprechenden Anzahl berechtigter Nutzer die jeweiligen Unique-User-Zugangsdaten.
(4) Die Benutzerdokumentation ist während Nutzung der Software einsehbar.
(5) TEDATA kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. TEDATA wird dabei die berechtigten Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Bestellers, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
(6) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Bestellers schuldet TEDATA nicht, es sei denn, die Parteien haben abweichendes vereinbart.
(7) TEDATA wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Bestellern hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Bestellers durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
(8) TEDATA stellt dem Besteller zur Ablage von Daten und für Zwecke der Nutzung der Software Speicherplatz auf seinen Servern bis zum üblichen Umfang einer Einzelplatzlizenz zur Verfügung. TEDATA sorgt für die Abrufbarkeit der Daten im Rahmen der Nutzung der Software.
(9) TEDATA trifft keine Verwahrungs- oder Obhutspflicht hinsichtlich der abgelegten Daten. Für eine ausreichende Sicherung ist der Besteller allein verantwortlich.
(10) Der Besteller bleibt Inhaber der auf den Servern von TEDATA abgelegten Daten.
§ 2 Nutzungsumfang und ‑rechte
(1) Eine physische Überlassung der Software an den Besteller erfolgt nicht.
(2) Der Besteller erhält an der jeweils abrufbaren Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu nutzen. Die Lizenzen werden im vereinbarten Umfang personalisiert vergeben. Soweit die Änderung eines Nutzernamens im Rahmen der vereinbarten Lizenzen erforderlich ist, meldet dies der Besteller TEDATA. Eine Nutzung der Software über eine Serverlösung (z.B. CITRIX) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von TEDATA und einer entsprechenden Netzwerklizenz. Die Umgehung der Einzelplatznutzungsbefugnis ist unzulässig.
(3) Der Besteller darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Besteller ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet.
§ 3 Support und Service-Leistungen
TEDATA richtet für Besteller für Anfragen zu Funktionen der Software einen Support-Service ein. Dies kann auch über einen Dienstleister geschehen. Anfragen können über die auf der Website von TEDATA angegebene Support-Hotline oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
§ 4 Service Levels; Störungsbehebung
(1) TEDATA gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von zeitlich mindestens 99% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums von TEDATA.
(2) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Bestellers sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für die Dauer der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von TEDATA im Rechenzentrum maßgeblich.
(3) Der Besteller hat Störungen unverzüglich zu melden und nachzuweisen. Eine Störungsmeldung und ‑behebung ist Montag bis Donnerstag (ausgenommen bundesweite Feiertage) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr (CET/MEZ) und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr (CET/MEZ) und am Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr (CET/MEZ) gewährleistet (Servicezeiten).
(4) Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird TEDATA schnellstmöglich ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht kurzfristig möglich ist, wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Behebungszeit mitteilen.
(5) Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden im zumutbaren zeitlichen Rahmen innerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit und der betrieblichen Ressourcen behoben (Behebungszeit).
(6) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von TEDATA.
(7) Eine Haftung von TEDATA bei Nichteinhaltung der Systemverfügbarkeit ist nur dann gegeben, wenn TEDATA die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Insbesondere haftet TEDATA nicht für
a) Ausfälle, die von TEDATA nicht direkt zu vertreten sind, insbesondere externe DNS- und Routing-Probleme, Angriffe auf die Netz-Infrastruktur von TEDATA (DDoS/Viren) und Ausfällen von Teilen des Internets außerhalb der Kontrolle von TEDATA, die zu Fehlmessungen führen können.
b) Ausfälle, die darauf beruhen, dass Besteller-eigene Applikationen unsachgemäß genutzt wurden, oder Systeme nicht den Richtlinien entsprechen.
c) Ausfälle, die durch Fehler bei der internen oder externen Überwachung dem Besteller fälschlicherweise gemeldet wurden.
d) Ausfälle, die hervorgerufen wurden durch Faktoren, die sich der angemessenen Kontrolle von TEDATA entziehen, einschließlich eines Ereignisses höherer Gewalt oder Probleme des Internetzugangs sowie vergleichbarer Probleme jenseits des Abgrenzungspunktes der enthaltenen Produkte und Services.
e) Ausfälle, deren Ursache in der Ausrüstung des Bestellers, Software oder anderer Technologie und/oder der Ausrüstung, Software oder anderer Technologie eines Dritten (außer Ausrüstung eines Dritten innerhalb der Kontrolle von TEDATA) liegt.
(8) Sollte die garantierte Systemverfügbarkeit nicht eingehalten werden, gewährt TEDATA dem Kunden auf dessen Rüge der Verfügbarkeitsunterschreitung eine Gutschrift. Beantragt werden kann diese Gutschrift generell erst nach Ablauf des von der Nichteinhaltung betroffenen Monats. Maßgeblich für den rechtzeitigen Eingang ist das Datum des Poststempels bzw. des E-Mail-Eingangs. Die Gutschrift berechnet sich wie folgt:
Garantierter Wert im Monatsmittel | 99% | Gutschrift bezogen auf die monatlichen Fixkosten |
Verfügbarkeit | <99% | 10% |
<90% | 20% | |
<80% | 50% |
§ 5 Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Besteller wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist TEDATA unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(3) Der Besteller wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.
(4) Der Besteller hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
§ 6 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Der Besteller hat monatlich das vereinbarte Entgelt an TEDATA zu zahlen.
(2) Das monatlich zu zahlende Entgelt wird bei Änderungen in der Anzahl der Nutzer oder des Speicherplatzvolumens angepasst.
(3) Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn der Nutzungsperiode. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
§ 7 Vertragslaufzeit und Beendigung
(1) Der Vertrag läuft für die vereinbarte Dauer. Soweit diese nicht vereinbart wurde, beginnt er mit Übermittlung der Zugangsdaten durch TEDATA und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt dann 3 Monate.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
(4) TEDATA wird dem Besteller auf eigene Kosten nach Beendigung des Vertrags angemessen bei der Rückübertragung oder Sicherung der Daten unterstützen.
(5) TEDATA wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Bestellers 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten von TEDATA bestehen nicht.
§ 8 Höhere Gewalt
(1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass TEDATA seine Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird sie den Besteller unverzüglich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, benachrichtigen.
(2) TEDATA ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Gegenleistungspflicht des Bestellers entfällt entsprechend. Nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt wird TEDATA unverzüglich hierüber benachrichtigen und seine vertraglichen Verpflichtungen wieder erfüllen. Entsprechend lebt die Gegenleistungspflicht unverzüglich wieder auf.
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